Die Leichnamsbehandlung und ihre Weisungen

Der Islam hat für den Menschen von der Geburt an bis zum Tod Weisungen, Gesetze und Regeln. Auch für die Zeit nach dem Tod hat der Islam Gesetze und Grenzen festgelegt für den Leichnam. In diesem Artikel möchten wir ausführlich die religionsrechtlichen Gebote, die der Islam hierzu hat, erläutern. Diese Gebote umfassen ein sehr weites Spektrum; unter anderem das Vorbereiten des Sterbenden (Ehtezar), das Vorbereiten der Leiche auf die Beerdigung sowie die Zeit danach. Diese Weisungen und Verpflichtungen liegen auf den Schultern des Familien- und Bekanntenkreises und manchmal sogar auf denen des islamischen Staates, beispielsweise wenn das Hinterlassene des Verstorbenen nicht reicht, um die Bestattung zu vollziehen und der Familien- und Bekanntenkreis dazu finanziell nicht in der Lage ist, so muss der islamische Staat diese Kosten auf sich nehmen.

Die islamischen Weisungen (Ahkam) bezüglich der Leichnamsbehandlung haben eine hohe Bedeutsamkeit. Das Grab ist der Wohnort des Verstorbenen für eine sehr lange Zeit. Deshalb verpflichtet der Islam die lebenden Muslime, sich um die Verstorbenen zu kümmern, damit es zu keiner Respektlosigkeit gegenüber den Leichen kommt, da man diesen toten Körpern ebenfalls Achtung erweisen muss. Selbst der leblose Körper eines Menschen ist so hoch angesehen im Islam, das er nicht erlaubt, diesen Körper nach dem Tod zu verbrennen, auch wenn der Verstorbene dies in seinem Testament niedergelegt haben sollte. Des Weiteren müssen die Leichen in ihren Gräbern ihre letzte Ruhe genießen können und dürfen nicht ausgegraben werden. Wenn nun jemand die Gräber beschädigt oder die Leichen ausgräbt (ohne triftigen Grund), so verurteilt der Islam dieses Verhalten aufs Schärfste und hat für die Täter Strafen vorgesehen. Der Verstorbene zieht ab dem Moment seines Todes einige islam-rechtliche Weisungen auf sich, die wir in verschiedene Phasen einteilen:

  1. Vor dem Ableben des Sterbenden
  2. Nach dem Ableben bis zur Beerdigung
  3. Nach der Beerdigung

1.) Vor dem Ableben des Sterbenden (Ehtezar)

Der Islam hat für den Menschen, der kurz vorm Sterben ist, bereits Anweisungen und Empfehlungen, damit der eintretende Tod ein wenig erleichtert wird und er im Gedenken an Gott, den Erhabenen, zu dem er zurückgebracht wird, sein Leben beendet. In dieser Phase liegt der Sterbende nun im Sterbebett. Einige Weisungen und Empfehlungen wollen wir nun erwähnen.

Die verpflichtenden Taten:

  • Hinlegen des Sterbenden Richtung Qibla.

Es ist verpflichtend denjenigen, der im Sterben liegt, in Richtung Qibla hinzulegen und zwar so, dass er auf dem Rücken liegt und seine Fußsohlen in Richtung Qibla zeigen. Wenn er nun versuchen würde, aufrecht zu sitzen, dann wäre er mit dem Gesicht in Richtung der Qibla. Diese Pflicht ist eine kollektive Pflicht für alle Muslime. Sobald jemand dies getan hat, also den Sterbenden in Richtung Qibla hingelegt hat, dann entfällt diese Pflicht für alle anderen Muslime. Hierbei macht es keinen Unterschied, was für ein Verhältnis man zum Sterbenden hat. Einige Gelehrte sehen das Hinlegen des Sterbenden in Richtung Qibla als empfohlen an. Andere Gelehrte sehen dies als Pflicht und meistens auch als einzige Pflicht an.

Die empfohlenen Taten:

  • Das Suggerieren bzw. Einreden (Talqin) des Glaubensbekenntnisses und das Bekennen zu den Unfehlbaren Imame, indem der Anwesende stückweise die Bekenntnisse spricht und der Sterbende sie wiederholt.
  • Verlesen des heiligen Qur’an beim Sterbenden, im Besonderen die Sure „Yasin“ (36. Sure) und die darauffolgende Sure „Saffat.“
  • Wenn der im Sterben Liegende sich sehr schwer tut, wird empfohlen, ihn an seinen Gebetsplatz zu bringen und ihn dort hinzulegen.

Die verpönten Taten:

  • Die Anwesenheit einer Person im Dschanaba-Zustand (ritueller Zustand nach dem Geschlechtsverkehr oder nach dem Samenerguss beim Mann bzw. Orgasmus bei der Frau) oder einer Frau, welche ihre Regelblutung hat.
  • Ein Stück Eisen auf die Brust des Sterbenden legen.
  • Ihn alleine zu lassen.
  • Ihn anzufassen, während er stirbt.
  • Bei ihm zu weinen.

Dies sind einige der Taten bzw. Weisungen, die man berücksichtigen sollte, wenn jemand im Sterben liegt. Nachdem der Sterbende verstorben ist, wird empfohlen, alle Gläubigen vom Tod zu benachrichtigen und die nächsten Schritte so schnell wie möglich durchzuführen.

2.) Nach dem Ableben

Nachdem die Person gestorben ist, ist es für die Muslime eine kollektive Pflicht, folgende fünf Rituale zu vollziehen:

  1. a) Totenwaschung (Ghusle Meyyit)
  2. b) Einbalsamierung der Leiche (Hanut)
  3. c) Leicheneinkleidung (Kafan)
  4. d) Totengebet (Salat-ul-Meyyit)
  5. e) Beerdigung bzw. Beisetzung (Dafn)
  6. a) Totenwaschung:

Die Totenwaschung (oder auch: rituelle Vollkörperreinigung der Leiche) ist der erste der fünf Riten der Leichnamsbehandlung. Hierbei wird der Verstorbene auf seine Beerdigung „vorbereitet“. Auch hierfür gibt es einige Weisungen und Regeln, welche wir nun erwähnen. Wie erwähnt ist dieses Ritual eine kollektive Pflicht aller Muslime. Jedoch sehen dies einige Gelehrte als individuelle Pflicht des Vormunds (Wali) des Verstorbenen an. Sollte dieser jedoch nicht am Leben sein oder diese Aufgabe nicht tun wollen, ist es wiederum eine kollektive Pflicht aller Muslime. Diese Pflicht entsteht, wenn die Leiche folgende Kriterien besitzt:

  1. Muslim sein: Hierbei sind sich alle muslimischen Gelehrten einig. Ist also der Verstorbene kein Muslim, so ist es keine Pflicht, die Leiche zu waschen.
  2. Kein Märtyrer sein: Ein Märtyrer, der auf dem Kriegsfeld ums Leben gekommen ist, bedarf nach Ansicht aller Muslime keiner Totenwaschung. Nach Auffassung der schiitischen Rechtsschule kann ein islamischer Richter demjenigen, dessen Urteil (bspw. aufgrund von Mord) die Hinrichtung ist, befehlen, die Totenwaschung schon vor seiner Hinrichtung selbst zu vollziehen.
  3. Fehlgeburt: Bei einer Fehlgeburt, wo der Embryo bzw. Fötus älter als vier Monate ist, muss man die Totenwaschung vollziehen. Wenn er jünger als vier Monate ist, wickelt man ihn in ein Tuch ein und begräbt ihn ohne Waschung.
  4. Einzelne Körperteile: Wenn ein Körperteil von der Leiche getrennt ist und keine Knochen besitzt, so bedarf dieser keiner Waschung. Wenn nun der abgetrennte Körperteil Knochen besitzt und außerhalb der Brust ist, so muss die Totenwaschung vollzogen werden. Dieser Körperteil wird in ein Tuch gewickelt und begraben. Aber wenn am hinterbliebenen Körperteil noch ein Teil der Brust noch vorhanden ist, so muss er zusätzlich noch in die Leichentücher eingelegt werden und das Totengebet muss auch noch verrichtet werden.

Es ist empfehlenswert, sich beim Verrichten der verschiedenen Phasen zu beeilen. Wenn man jedoch unsicher ist, ob die Person tatsächlich verstorben ist oder nicht, soll man bis zu drei Tage warten. Einige der Gelehrten fügen dem hinzu: „Wichtig hierbei ist, dass man Gewissheit bekommt über den Tod des Ablebenden. Das Begrenzen auf drei Tage geschieht hierbei aus dem Grund, dass normalerweise innerhalb von drei Tagen Gewissheit erlangt wird über den Tod.“[1] Spätestens nach drei Tagen muss die komplette Leichnamsbehandlung vollzogen sein, da es sonst als Respektlosigkeit gegenüber der Leiche aufgenommen wird.

Die Vorgehensweise bei der Totenwaschung:

Es ist verpflichtend, die Leiche dreimal zu waschen. Beim ersten Mal mit Wasser, welchem Lotus beigemischt wurde, beim zweiten Mal mit Wasser, welchem Kampfer beigemischt wurde und schließlich mit reinem Wasser. Es ist zu beachten, dass die genannte Reihenfolge eingehalten wird. Im Übrigen darf dem Wasser nicht so viel Lotus oder Kampfer beigemischt werden, dass es zu Mischwasser (Mozaf) wird. Die Totenwaschung gleicht dem, der im Dschanba-Zustand ist und die rituelle Vollkörperreinigung vollziehen muss. Also fängt man am Kopf und Hals an, fährt mit der rechten Seite fort und schließlich wäscht man die linke Seite der Leiche. Die vorsichtigste (Ihtiyat) Form ist es, die Leiche nicht mit der eintauchenden Form (Al-Irtimas) zu waschen. Diese ist, wie Sie wissen, bei der rituellen Vollkörperreinigung im Dschanab-Zustand erlaubt. Zudem ist es eine empfohlene Vorsichtsmaßnahme (Ihtiyat Al-mustahab), die Leiche vor den Waschungen von allen Unreinheiten zu säubern.

Die Menge des Wassers muss mindestens in dem Maße sein, dass es den gesamten Körper säubert. Es wird überliefert, dass der Prophet Mohammad (s.) Imam Ali (a.) in seinem Testament verfügt hat, dass Er Ihn mit 6 Moschk (Trinkgefäß aus Tierleder, welches ca. 500- 1000 ml Kapazität hat) waschen soll nach seinem Tod. In den sunnitischen Rechtsschulen genügt das einmalige Waschen mit reinem Wasser aus. Jedoch wird empfohlen, die Leiche auch mit Lotus- und Kampferwasser zu reinigen. Die empfohlene Menge an Kampfer im Wasser beträgt die Menge des Gewichtes von 13,3 Dirhammünzen (ca. 35-40 Gramm). Dies geht aus einer Überlieferung von Imam Ali (a.) hervor, welche lautet: „Die empfohlene Menge von Kampfer bei der Totenwaschung ist das Gewicht von 13,3 Dirham(münzen).“ Daraufhin gibt Er (a.) auch den Grund für diese Menge an. „Gabriel (a.) hat dem Propheten Kampfer mit einem Gewicht von 40 Dirham gegeben. Dieses hat der Prophet durch dreigeteilt, ein Teil für sich selbst, ein Teil für Ali (a.) und ein Teil für Fatima (a.).“[2] So wurde diese Menge als empfohlene Menge festgehalten. Ebenfalls wird empfohlen, die Leiche während der Waschung in Richtung Qibla hinzulegen.

Kriterien für einen Leichenwäscher:

Im Geschlecht müssen die Leiche und der Leichenwäscher übereinstimmen. Dies ist Voraussetzung. Ein männlicher Leichenwäscher darf also keine Frauenleiche waschen und andersherum genauso wenig. Geschieht dies jedoch, so ist die Leichenwaschung ungültig und einigen religionsrechtlichen Bezugspersonen (Maraja) zufolge ist dies sogar eine Sünde. Die Ehefrau kann allerdings bei ihrem Ehemann die Waschung vollziehen und andersherum genauso. Jedoch ist es eine empfohlene Vorsichtsmaßnahme (Ihtiyate Mustahab), dass der Ehepartner den anderen nicht wäscht. Eine Frauenleiche kann von einem Mann gewaschen werden, wenn es keine Frau gibt. Der Mann muss aber mit ihr Mahram (familiär nahestehende Verwandte des anderen Geschlechts) sein oder die gleiche Amme (eine Frau, die zusätzlich zu ihrem eigenen Kind ein weiteres stillt) gehabt haben. Jedoch muss die Leiche bekleidet sein und die Waschung findet über der Bekleidung statt. Wenn sich nun aber kein gleichgeschlechtlicher Leichenwäscher finden lässt, oder er nicht zu den „Leuten der Schrift (Ahl-ul-Kitab)“ gehört, entfällt die Pflicht des Waschens. Die Leiche kann in solch einem Fall ohne Waschung begraben werden.[3]

Die Vorzüglichkeit des Leichenwaschens

Im Buch „Sawabol-A’mal“ (Die Belohnung der Taten) wird von Sheikh Saduq überliefert: Imam Baqir (a.): Eines der Bittgebete bzw. Anrufungen (Munajat) des Propheten Moses (a.) zu Gott, dem Erhabenen, war folgendes: „Oh Herr! Gebe mir Kenntnis darüber, wie groß der Lohn von jemandem ist, der einen Kranken besucht.“ Gott, der Allmächtige, antwortete: „Ich berufe einen Engel, welcher ihn im Grab bis zum jüngsten Tag ständig besucht.“ Moses sagte: „Oh Herr! Was ist die Belohnung desjenigen, der die Toten wäscht?“ Gott, der Allmächtige, sprach: „Ich reinige ihn von seinen Sünden! So ist er dann wie an dem Tag, wo seine Mutter ihn zur Welt gebracht hat[4].“

  1. b) Einbalsamierung der Leiche (Hanut)

Nach der Waschung kommt nun die Einbalsamierung der Leiche (oder auch: Leichnamsparfümierung). Dies bedeutet, die sieben Stellen, welche beim Gebet den Boden berühren, bei der Leiche mit Kampfer einzubalsamieren. Das Mischen des Kampfers mit ein wenig Erde von Imam Hussein (a.) ist empfehlenswert. Das Eincremen der Augen, des Inneren der Nase und der Ohren mit Kampfer ist verpönt. Außerdem ist auch das Einbalsamieren der Leiche mit etwas anderem Wohlriechendem (z.B. Moschus, Ambra oder Adlerholzbaum oder etwas Ähnliches) verpönt. Ein interessanter Punkt ist außerdem: Wenn jemand sich im Weihezustand (während der Pilgerfahrt) befindet und verstirbt, ist es nicht erlaubt, ihn einzubalsamieren.

  1. c) Leicheneinkleidung (Takfin)

Die Leiche wird nach der Einbalsamierung in drei Leichentücher eingewickelt.

Die drei verpflichtenden Leichentücher:

  1. Me’zar: Die meisten religionsrechtlichen Bezugspersonen (Maraja) sind der Auffassung, dass die verpflichtende Länge dieses Tuches vom Bauchnabel bis zu den Knien reichen muss. Alles, was dazwischen liegt, muss vom Tuch verdeckt sein.
  2. Qamis: Die Länge dieses Tuches reicht von den Schultern bis zur Mitte des Unterschenkels des Körpers. Einige der Gelehrten sind der Meinung, dass es bei diesem Qamis (übersetzt „Hemd“) ausreicht, dem Toten ein Hemd anzuziehen, jedoch muss die erwähnte Länge beachtet werden. Andere wiederum sagen, es müsse ein Tuch sein, in dem der Tote eingewickelt wird.
  3. Ezar: Dieses Tuch muss den gesamten Körper einwickeln. In der Länge dieses Tuches gibt es ebenfalls unterschiedliche Meinungen. So sind einige der Meinung, dass es so lang sein muss, dass es an beiden Enden festgemacht werden kann. Andere wiederum sagen, es sollte so lang sein, dass es von oben, also dort, wo der Kopf der Leiche ist, festgemacht werden kann. Außerdem gibt es auch bei der Breite des Tuches verschiedene Ansichten, z. B. dass die Breite so lang sein muss, dass ein Ende das andere Ende überlappt. Das Einkleiden der Leiche mit den erwähnten Tüchern ist erst Pflicht, wenn die (z.B. finanzielle) Möglichkeit dazu besteht. Ansonsten reicht, wenn man sich in einer Notlage befindet, auch nur ein Tuch.

Es gibt noch weitere Leichentücher, welche empfohlen sind:

  1. Kherqe: Ein Tuch, welches um den Rücken gebunden wird und von dort aus bis zu den Knien geht und den Körper einwickelt.
  2. Komplett bedeckendes Tuch: Es wird empfohlen, die Leiche nochmals in ein Tuch wie das Ezartuch, welches den gesamten Körper einkleidet, einzuwickeln bzw. hineinzulegen.
  3. Turban: Für einen verstorbenen Mann wird empfohlen, einen Turban für den Verstorbenen zu wickeln und ihm aufzusetzen. Des Weiteren wird empfohlen, die beiden Enden des Turbans auf die Brust zu legen.
  4. Kopftuch: Für eine verstorbene Frau wird empfohlen, ihr ein Kopftuch bzw. eine Kopfbedeckung aufzusetzen. Des Weiteren wird empfohlen, ihre Brüste mit einem Tuch einzuwickeln und dieses Tuch von hinten (also am Rücken) zu verknoten.

Für die Leichentücher gibt es einige Bedingungen, die berücksichtigt werden müssen:

  • Verdeckend sein: Die Leichentücher dürfen nicht so dünn sein, dass der Körper des Toten sichtbar wird.
  • Halal sein: Ist der Besitzer des Tuches nicht einverstanden, so darf die Leiche nicht mit dem Tuch eingewickelt werden, selbst in einer Notlage.
  • Rein sein: Die Leicheneinkleidung mit einem Tuch, welches unrein (Najis) ist, durchzuführen, ist nicht erlaubt. Wenn es unrein wird, so muss man es säubern.
  • Keine Seide: Das Leichentuch darf selbst bei einer Frau und Kindern nicht aus Seide sein. Ist aber das Tuch zum größten Teil aus einem anderen Stoff und nur ein Teil ist aus Seide, ist dies erlaubt.

Außerdem darf das Leichentuch nicht aus Leder sein, nicht einmal von einem Tier, dessen Fleisch zum Verzehr erlaubt ist (halal).

Einige Leichen werden nach ihrem Tod nicht in Leichentücher eingewickelt:

  1. Ein Märtyrer, der auf dem Kriegsfeld auf dem Weg Gottes gestorben ist.
  2. Jemand, dessen Todesurteil Steinigung oder die Todesstrafe ist und der vorher schon die Totenwaschung selbstständig vollzogen hat. In solch einem Fall zieht er die Leichentücher vor der Hinrichtung an.
  3. Ein Fötus, welcher jünger als vier Monate alt ist und verstirbt: Dieser Fötus wird bloß in ein Tuch gewickelt und beerdigt.
  4. Ein Teil vom Toten, welcher nur aus Fleisch oder Haut ohne Knochen besteht. Auch in solch einem Fall wird es wieder in ein Tuch gewickelt und beerdigt.[5]
  5. d) Totengebet

Es genügt schon, wenn ein Muslim das Totengebet verrichtet. Jedoch wird empfohlen, dass viele daran teilnehmen und es in Gemeinschaft verrichtet wird. Derjenige, der das Totengebet beten möchte, muss nicht notwendigerweise in ritueller Reinheit sein. Also muss er weder die rituelle Reinheit (Wudhu) noch die rituelle Vollkörperreinigung (Ghusl) oder die rituelle Trockenreinigung (Tayamumm) haben. Selbst wenn seine Kleidung nicht rein ist, kann er dennoch beten. Das Gebet kann auch mit Schuhen verrichtet werden. Jedoch ist es eine empfohlene Vorsichtsmaßnahme (Ihtiyate Mustahab), dass man wie beim täglichen Ritualgebet alle Aspekte einhält.

Auch hierbei müssen einige Bedingungen berücksichtigt werden:

  • Muslim sein: Der Tote muss eine religiös reife Person sein, die Muslim ist, oder ein Kind, welches das sechste Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht religiös reif ist und dessen Eltern Muslime sind.
  • Das Gebet muss nach der Totenwaschung, Leicheneinbalsamierung und der Leicheneinkleidung erfolgen.
  • Die Leiche muss anwesend sein und vor den Betenden hingelegt werden. Sie darf also nicht auf den Schultern oder auf den Händen einiger sein, während die anderen das Gebet verrichten. Ist der Tote ein Mann, so wird die Leiche mittig vor dem Betenden (bzw. Vorbeter, im Falle eines Gemeinschaftsgebets) hingelegt. Bei einer Frau wird sie in der Höhe ihrer Schultern vor dem Betenden hingelegt. Der Betende stellt sich in Richtung Qibla hin und die Leiche liegt vor ihm, sodass der Kopf der Leiche rechts von ihm ist und seine Beine links von ihm.
  • Die Stelle, wo die Leiche hingelegt wird, darf nicht höher als die Stelle sein, wo die Betenden beten.
  • Das Gebet muss im Stehen verrichtet werden, wenn der Betende dazu in der Lage ist.

Die Art und Weise des Totengebets:

Das Totengebet hat fünf Takbir (Größenpreisung bzw. „Allahu Akbar“).

Nachdem der Betende die Absicht gefasst hat zu beten und das erste Takbir gesagt hat, spricht man das Glaubensbekenntnis wie folgt: „Aschhadu an la-ilaha-ill-Allah wa aschhadu anna Muhammadan rasulullah.“ (Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allah und das Mohammad (s.) sein Gesandter ist.) 

Danach folgt der zweite Takbir mit anschließendem Salawat (Segnungs-Bittgebet):

„Allahumma salli ala Muhammad wa aali Muhammad.“ (Oh Herr! Segne Mohammad und die Familie Mohammads.)

Nach dem dritten Takbir folgt dieses Bittgebet:

„Allahummagh-fir-lil-mu’mininawal-mu’minat“ (Oh Herr! Vergib allen gläubigen Männern und Frauen.)

Hierauf folgt die vierte Takbir mit einem Bittgebet für die Vergebung der Sünden des Verstorbenen:

„Allahummagh-fir-li hazal-mayyit.“ (bei einer männlichen Leiche)

„Allahummagh-fir-li hazihil-mayyita.“ (bei einer weiblichen Leiche)

 (Oh Herr! Vergib diesem Verstorbenen!)

Danach wird der fünfte Takbir gesagt und anschließend ist das Gebet vorbei.

Weniger als fünf Takbir zu sagen, ist nicht erlaubt. Wie wir erwähnt hatten, bedarf ein Märtyrer, der auf dem Kriegsfeld auf dem Wege Gottes gefallen ist, keiner Waschung oder Einkleidung, doch auch für ihn wird das Totengebet verrichtet. Die erwähnten Sätze nach jedem Takbir sind die verpflichtenden Sätze. Diese können noch erweitert werden mit anderen Sätzen, welche überliefert wurden.

Suggerieren (bzw. Einreden [Talqin])

Wie schon vor dem Tod so wird es auch nach dem Tod, während man die Leiche ins Grab setzt, empfohlen, der Leiche das Glaubensbekenntnis und das Bekennen zu den unfehlbaren Imamen zu suggerieren. Des Weiteren wird empfohlen, dem Toten andere Glaubensüberzeugungen einzureden. Es gibt hierfür spezielle Bittgebete, welche sehr segensreich sind für den Verstorbenen.

  1. e) Die Beerdigung

Begräbniszeremonie (Tashi’e)

Vor der Beerdigung erfolgt eine Zeremonie für die Leiche. In dieser Zeremonie wird die Leiche von den Trauernden, die sich hinter der Leiche bewegen oder auf selber Höhe sind, bis zum Sarg begleitet, während vier Personen sie auf ihren Schultern tragen. Für diese Tat wird im Voraus empfohlen, dass die Angehörigen des Verstorbenen die Gläubigen über die Begräbniszeremonie und die Beerdigung benachrichtigen. Für die Gläubigen, die dies hören, wird empfohlen an dieser Zeremonie teilzunehmen. Diese Zeremonie ist dann zu empfehlen, wenn der Ort, wo die Leiche gewaschen, einbalsamiert und eingekleidet wird, weit vom Begräbnisort entfernt ist. Falls der Ort sehr nah an dem Grab ist, ist die Begräbniszeremonie nicht mehr empfohlen. Die Leiche selbst wird an den vier Ecken (bspw. des Sarges) auf den Schultern von vier Menschen getragen. Dabei ist es empfehlenswert, dass jeder jede Ecke, abwechselnd trägt. Dieses Tragen der Leiche sollte jeder anwesende Trauernde tun, sei es auch nur kurz. Ebenfalls ist es besser, zu Fuß zu sein und dabei nachzudenken. Beispielsweise stellt man sich vor, man wäre derjenige, der gerade zu Grabe getragen wird, und bittet darum, noch mal auf die Welt zurückzukommen, um noch mehr gute Taten zu tun. Während dieses Marsches sollte man verschiedene „Dhikr“ sprechen (Lobpreisverlesung).

Was verpönt ist, ist z.B., anfangen zu lachen und fröhlich sein. Oder ein Feuer hinter der Leiche anzuzünden und dieses ebenfalls bis zum Grab zu tragen, außer es dient als Lichtquelle aufgrund der Dunkelheit.

Beerdigung (Dafn)

Der Ort, an dem der Tote begraben wird, muss bestimmte Kriterien erfüllen:

1) Es darf nicht ein Ort sein, welcher eine Beleidigung oder Kränkung dem Toten gegenüber wäre (z.B. auf einer Müllkippe).

2) Es darf kein Ort sein, an dem es nicht erlaubt ist, Tote zu begraben, wie z.B. eine Moschee oder eine Schule.

3) Ein Muslim muss auf einem muslimischen Friedhof begraben werden, er darf nicht auf einem anderen Friedhof begraben werden. Falls dies versehentlich geschehen ist, so darf man die Leiche exhumieren (ausgraben). Da der Islam den Menschen und insbesondere den Muslim respektiert und hohe Achtung schenkt, erlaubt er nicht, dass er auf einem Friedhof begraben wird, wo Ungläubige oder Andersgläubige begraben werden. Ebenfalls darf auch keine Leiche eines Nichtmuslims auf dem Friedhof der Muslime begraben werden.

Die Leiche muss so begraben werden, dass man sie unter der Erde nicht riecht und Tiere sie nicht ausgraben können. Im Grab muss die Leiche auf der rechten Seite mit dem Gesicht in Richtung Qibla liegen. Das Exhumieren (Ausgraben der Leiche) ist im Islam strengstens untersagt. Wenn man eine Leiche an dem Ort begraben möchte, wo bereits eine andere Leiche liegt, ist dies erlaubt, solange es nicht als Exhumierung wahrgenommen wird. Das bedeutet, die Leiche, die sich bereits in der Erde befindet, darf durch das Ausgraben für die neue Leiche nicht sichtbar werden.

Auch bei der Beerdigung gibt es einige Handlungen, die empfohlen sind:

  • Die Höhe des Grabes sollte so hoch sein wie ein ausgewachsener Mensch (ca.1,70m – 1,80m).
  • Die Leiche wird auf dem nahe gelegensten Friedhof begraben – es sei denn, der weiter entfernte Friedhof ist aus bestimmten Gründen besser, wie z.B. dass auf dem Friedhof sehr angesehene Leute begraben werden, oder dass die Leute, die in der Nähe des Friedhofes sind, öfter zum Friedhof gehen und für die Verstorbenen beten.
  • Während man die Leiche zum Grab bringt, sollte man kurz vorm Grab einige Schritte gehen, dann stehen bleiben, die Leiche von den Schultern absetzen und auf den Boden legen, sie wieder hochheben und auf die Schultern setzen, erneut einige Schritte gehen und sie wieder auf den Boden legen, sodass man sich beim vierten Halt am Grab befindet und die Leiche ins Grab setzt.
  • Eine Männerleiche soll mit der Kopfseite zuerst ins Grab gelegt werden, eine Frauenleiche zuerst von der Seite aus.
  • Die Bittgebete, welche überliefert sind, zu rezitieren.
  • Die Knoten, welche mit dem großen Leichentuch (Ezar) gebunden worden waren, sind zu öffnen.
  • Das Gesicht der Leiche ist auf die Erde legen und wieder soll ihr das Glaubensbekenntnis suggeriert werden.
  • Ein wenig Erde aus Kerbala soll in das Grab gelegt werden.
  • Derjenige, der die Leiche ins Grab setzt, sollte im rituell reinen Zustand sein, barfuß und ohne Kopfbedeckung. Wenn er in das Grab hinein- und anschließend wieder herausgeht, ist es besser, er geht von der Fußseite der Leiche weg. Falls die Leiche eine Frau ist, so sollte ein Mann, der ihr „Mahram“ ist, sie ins Grab setzen.
  • Das Grab sollte die Form eines Rechtecks haben.
  • Nachdem die Leiche im Grab liegt und das Grab mit Erde angefüllt wurde, ist es empfohlen, das Grab vier Fingerbreit tief zu erhöhen, sodass es absteht von der Erde.
  • Den Angehörigen soll man sein Beileid kundtun.
  • Das Trauerredens mittels des Vormundes der Leiche, wenn alle gegangen sind.

Es gibt aber auch Taten, die verpönt sind in Bezug auf die Beerdigung, wie z.B. zwei Leichen in einem Grab zu begraben, außer es ist unumgänglich. Oder etwa, dass der Vater persönlich ins Grab steigt, wenn sein Sohn der Verstorbene ist oder das man das Grab Hügel förmig formt.

Grabstein

Das Schreiben des Namens des Verstorbenen auf einem Stein, welchen man dann am Grab befestigt, wird empfohlen und das wurde schon zu Zeiten des Propheten Mohammad (s.) getan. Dies kann eventuell den Grund haben, dass jeder wissen soll, dass die Person verstorben ist, damit es zu keinen Missverständnissen kommt und man dem Toten keine Rechte zuschreibt, die ein lebender hat (wie z.B. das Recht auf Besitz). Außerdem weiß so jeder Bescheid, dass er verstorben ist und nun die Rechte des Toten für ihn in Kraft gesetzt werden (wie Bspw. Auflösung der Ehe, Rechte der Erbschaft und des Testaments.)

lll.) Nach der Beerdigung

Verlassenheits-Ritualgebet (Salat ul- Wahsha)

Es wird den Hinterbliebenen empfohlen in der ersten Nacht nach der Beerdigung dieses Gebet mit der Absicht zu verrichten, dass es eine Hilfe ist für den Verstorbenen, der nun jene erste Nacht im Grab liegt, die bekanntermaßen sehr schwer ist. Mit diesem Gebet bittet man Gott, den Erhabenen, darum, dem Verstorbenen die erste Nacht zu erleichtern und seine Bestrafung zu mindern. Das Gebet besitzt wie jedes Mustahabgebet zwei Gebetsabschnitte. Im ersten Gebetsabschnitt wird nach der Sure Al-Fatiha der Thronvers (Al-Baqara | 2:255-257) rezitiert. Im zweiten Gebetsabschnitt wird nach der Sure Al-Fatiha zehnmal die Sure Qadr (Sure 97) rezitiert. Nachdem das Gebet beendet ist, wird dieses Bittgebet verlesen: „Alla humma salli ‚ala Muhammadin wa Ali Muhammad wab’ath thawabaha ila qabri Folan’ebne Folan.“ (Oh Herr! Segne Mohammad und die Familie Mohammads und sende die Belohnung des Gebets an das Grab von soundso [anstelle von soundso setzt man den Namen des Toten ein und fügt den Namen seine Vaters hinzu. Beispielsweise: Hussein, Sohn von Ahmad.]) Zu diesem Gebet gibt es eine Überlieferung vom Propheten Mohammad (s.): „Für den Verstorbenen gibt es keine Stunde (bzw. Zeitabschnitt), die schwerer ist als die der erste Nacht. So seid barmherzig mit ihnen und gibt an ihrer Stelle eine Spende ab. Wenn ihr dies nicht schafft oder könnt, so verrichtet ein 2-Rakat-Gebet (Salat ul-Wahsha). Ab dem Moment, wo ihr das Gebet verrichtet, sendet Gott 1000 Engel an sein Grab. Jeder von ihnen hat ein Tuch mit sich, welches ihn aus der Enge des Grabes herausholt und sein Grab für ihn erweitert bis zu dem Tage, an dem ins Horn geblasen wird. Für denjenigen, der dieses Gebet verrichtet, wird in Anzahl der Gegenstände, worauf die Sonne scheint, Belohnung versprochen und sein Rang wird bei Allah, dem Erhabenen, um 40 Stufen erhöht.“[6]

Das Weinen um den Verstorbenen

Der Mensch ist ein emotionales Wesen. Genauso, wie er lacht, weint er auch, was normal ist. Dies wurde auch in seine Fitra (Natur des Menschen) gesetzt. Dieses Weinen ist sehr wertvoll, wenn es zur richtigen Zeit auftaucht. Wenn eine Person voller Trauer und Kummer ist, hilft ihm das Weinen, sich von diesem Kummer und der Trauer zu entfernen und zu entleeren. Das Weinen hilft dem Herzen, welches „verrostet“ bzw. versteinert ist, wieder aufzublühen und pflastert den Weg der Reue. Stirbt nun ein Nahestehender, so ist es fast schon obligatorisch, dass man traurig und betrübt wird. Sogar die Tränen kommen manchmal ungewollt. Daher hat auch der reine und originale Islam überhaupt nichts dagegen, um einen Verstorbenen zu weinen.

Im heiligen Qur’an sehen wir, dass der Prophet Jakob so sehr um seinen Sohn Joseph geweint hat, dass er sogar sein Augenlicht verloren hat (Yusuf | 12:84.) Auch an der Lebensweise des Propheten Mohammad (s.) und der Ahlul Bait (a.) sehen wir, dass Sie für die Verstorbenen geweint haben. Ein Beispiel: Als der Prophet(s.) seinen Sohn Ibrahim verlor, weinte er um Ihn. Einige kamen und erwiderten, warum er als Gesandter Gottes weine. Der Prophet (s.) sagte: „Mein Auge weint, mein Herz ist betrübt, aber meine Zunge sagt nichts, was den Zorn Gottes auf mich zieht.[7]

Auch als seine Onkel, Hamza ibn Abd-ul-Muttalib und Abu Talib ibn Abd-ul-Muttalib, verstorben waren, hat der Prophet um diese zwei großen Persönlichkeiten geweint.

Dieses emotionale Weinen zeigt, dass der Mensch ein Herz besitzt und keinen Stein. Deshalb weint er, wenn etwas Schlimmes passiert. Dies ist keineswegs etwas Schlechtes, sondern vielmehr etwas Gutes. Nach Ansicht einiger anderer Rechtsschulen ist es nicht empfehlenswert, einen Verstorbenen zu beweinen, da dieser aufgrund des Weinens im Grab mehr leidet. Doch solch eine Ansicht würde außerdem Gottes Gerechtigkeit in Frage stellen. Im heiligen Qur’an sagt Allah, der Erhabene, in der 6. Sure (Sure An’am) im 164. Vers: „Und keine lasttragende (Seele) soll die Last einer anderen tragen.“

Das Abhalten einer Trauerzeremonie

In einigen Ländern aus Vorderasien (wie z.B. Iran, teilweise Irak, Libanon und Afghanistan) ist es üblich bzw. gebräuchlich, dass man für den Verstorbenen am dritten, siebten und vierzigsten Todestag eine Trauerzeremonie abhält. Aus den Überlieferungen geht jedoch nicht hervor, dass dies zur Handlungsweise des Propheten (Sunnah) gehörte. Doch aus einer Überlieferung des Propheten geht hervor, dass es empfohlen ist, den Angehörigen des Verstorbenen drei Tage lang die täglichen Mahlzeiten zu bringen. Denn die Angehörigen sind vertieft in ihrer Trauer und so kann man ihnen Hilfe leisten. Daraus entnehmen einige Gelehrte, dass es empfohlen ist, drei Tage um den Verstorbenen zu trauern. Weiterhin geht aus den Überlieferungen hervor, dass man zu den Gräbern der Verstorbenen gehen soll und auch andere Tätigkeiten verrichten soll, die als „bleibende gute Werke und Taten“ (Baqiatu-s-Salehat) festgehalten werden. Aus diesem Grund ist solch eine Trauerzeremonie für den Verstorbenen ebenfalls gut und segensreich, auch wenn es konkret nicht solche Zeremonien gab. In solch einer Zeremonie wird aus dem heiligen Qur’an verlesen, Bittgebete verlesen, ein Vortrag gehalten und etwas verzehrt. Dabei widmet man die gesamte Aufmerksamkeit bei dieser Veranstaltung dem Verstorbenen. Was aus den Überlieferungen hervorgeht, ist, dass es besonders empfohlen wird, am Freitagmorgen zwischen der Morgendämmerung und dem Sonnenaufgang zu den Gräbern zu gehen. So heißt es in einer Überlieferung von Imam Baqir (a.): „Wenn es Freitag geworden ist, so besuche die Gräber! Denn zwischen der Morgendämmerung und dem Sonnenaufgang werden die verengten Gräber ausgeweitet.“[8]

Zum Schluss noch die Weisungen über die verpflichtende Vollkörperreinigung für einen Muslim, der eine Leiche berührt hat.

Die rituelle Vollkörperreinigung nach der Berührung einer Leiche (Ghusl Massil al-Meyyit)
Unter folgenden Bedingungen wird die rituelle Vollkörperreinigung verpflichtend, wenn jemand eine Leiche berührt hat, sei diese Berührung bewusst oder unbewusst oder gar ungewollt gewesen[9]:

  • Die Leiche muss kalt geworden sein. Hierbei ist wichtig, dass die gesamte Leiche schon kalt geworden ist. Wenn also jemand eine Stelle der Leiche anfasst, welche schon kalt ist, aber der gesamte Körper noch nicht kalt ist, so ist die Vollkörperreinigung nicht verpflichtend.
  • Die Leichenwaschung ist noch nicht vollzogen worden. Berührt jemand eine Leiche, die noch keiner Leichenwaschung unterzogen worden ist, muss man die Vollkörperreinigung verrichten. Sogar wenn man eine Leiche berührt, bei der gerade die Leichenwaschung vollzogen wird, welche aber noch nicht vollendet ist.[10]
  • Die Leiche darf keine Märtyrerleiche sein. Wenn die verstorbene Person ein Märtyrer ist, welcher auf dem Kriegsfeld auf dem Wege Gottes gestorben ist, so ist die Vollkörperreinigung (Ghusl) bei Berührung nicht verpflichtend.
  • Keine Berührung mit den Haaren: Wenn jemand mit seinen Haaren die Leiche berührt, so muss er keine Vollkörperreinigung verrichten. Wenn man nun mit seinen Haaren oder dem Körper die Haare der Leiche berührt, bedarf es ebenfalls keiner Reinigung (hierzu gibt es unter den Gelehrten verschiedene Meinungen.)
  • Der Embryo muss älter als vier Monate sein: Wenn es zu einer Fehlgeburt kommt und der Embryo unter vier Monate alt ist, so ist der Ghusl nicht verpflichtend. Bemerkenswert ist außerdem: Wenn der Embryo älter als vier Monate ist und verstirbt, so sollte die Mutter nach der Geburt den Ghusl vollziehen. Sollte aber durch die Geburt die Mutter sterben, so sollte das Neugeborene, wenn es die islamische Reife erlangt hat, eine Vollkörperreinigung vollziehen.

Darüber hinaus muss jemand, der einen Teil der Leiche, welcher vom restlichen Körper abgetrennt ist berührt und dieser Teil auch Knochen besitzt (bspw. eine abgetrennte Hand oder Finger) berührt, so muss er die Vollkörperreinigung durchführen. Es ist ausreichend, einmal den Ghusl zu vollziehen, auch wenn man mehrere Leichen berührt hat. Wenn jemand verpflichtet ist, die Vollkörperreinigung durchzuführen, so kann er dennoch in die Moschee gehen oder auch die Verse im Qur’an verlesen, welche eine verpflichtende Niederwerfung mit sich bringen. Aber wenn er beten möchte, muss er den Ghusl zunächst verrichten.[11]

 

 

[1]„Jawaher Al-Kalam“ B.9, S.286-287; „Tahzib Al-Kalam“. Bd. 9, S. 317.

[2]„Sunan An-Nabi“. S. 21 und 209.

[3]„Alorwat al-Wosqa“. Bd.1, S. 383.

[4]„Sawab-ol-A’mal“. S. 375.

[5]„Mostamsak al-Orwah“. Bd. 4, S.112.

[6]„Mostadrakol-Wasa’el“. Bd. 2, S. 113.

[7]„Al-Kafi“. Bd. 3, S. 262.

[8]„Wasail-ash-Shia“. Bd. 7, S. 415.

[9]„Alorwat al-wosqa“. Bd. 1, S. 421.

[10]Imam Khomeini, „Tozih-ol-Massael“, Bereich Ghusl Meyyit.

[11]Imam Khomeini, „Tozih-ol-Massael“, Bereich Ghusl Meyyit.